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(BIAJ) Von Januar bis August 2022 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld insgesamt 14,832 Milliarden Euro ausgegeben, 387 Millionen Euro (2,5 Prozent) weniger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die 12-Monatssumme der Ausgaben betrug von September 2021 bis August 2022 insgesamt 21,361 Milliarden Euro. (Haushaltsjahr 2021: 21,748 Milliarden Euro; Haushaltssoll 2022: 21,085 Milliarden Euro) (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Gemessen an den durchschnittlich 5,076 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von September 2021 bis August 2022 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld monatlich durchschnittlich 350,71 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Ein Jahr zuvor, von September 2020 bis August 2021, wurden für die durchschnittlich 5,353 Millionen RLB durchschnittlich 338,72 Euro pro Monat ausgegeben. (2) (2021: 345,01 Euro bei durchschnittlich 5,253 Millionen RLB)

2022 09 23 alg2 ausgaben 2015 bis 082022

(1) Einschließlich der „Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“: § 73 SGB II - „Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“

(2) Einschließlich der Einmalzahlung 2021: „Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“ (§ 70 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021)