(BIAJ) In den 12 Monaten von Mai 2025 bis April 2026 wurden von der Bundesagentur für Arbeit für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld (SGB III) insgesamt 27,983 Milliarden Euro ausgegeben, 4,388 Milliarden Euro mehr als in den 12 Monaten ein Jahr zuvor (Mai 2024 bis April 2025: 23,595 Milliarden Euro). (1) (siehe BIAJ-Abbildung unten)
Im monatlichen Vorjahresvergleich stiegen die Arbeitslosengeldausgaben nach November 2022 in jedem der danach folgenden 41 Monate (Dezember 2022 bis April 2026). In diesen 41 Monaten stieg die 12-Monatssumme der Arbeitslosengeldausgaben um 11,440 Milliarden Euro (69,2 Prozent), von 16,543 Milliarden Euro (Dezember 2021 bis November 2022) auf die oben genannten 27,983 Milliarden Euro (Mai 2025 bis April 2026).

Gemessen an den von Mai 2025 bis April 2026 durchschnittlich registrierten insgesamt 2,973 Millionen Arbeitslosen in den beiden Rechtskreisen (Mai 2024 bis April 2025: 2,849 Millionen) wurden rechnerisch etwa 784 Euro pro Monat (Mai 2024 bis April 2025: etwa 690 Euro), gemessen an den 1,132 Millionen Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III registrierten Arbeitslosen (Mai 2024 bis April 2025: 1,021 Millionen) rechnerisch etwa 2.060 Euro pro Monat (Mai 2024 bis April 2025: etwa 1.926 Euro) ausgegeben. (2)
Im Haushalt 2026 der Bundesagentur für Arbeit sind für das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld 25,657 Milliarden Euro veranschlagt (3) – 3,472 Milliarden Euro mehr als im Haushalt 2025 (Soll 2024: 22,185 Milliarden Euro), bzw. 2,326 Milliarden Euro weniger als in den vergangenen 12 Monaten ausgegeben wurden (Mai 2025 bis April 2026: 27,983 Milliarden Euro). (1)
(1) hier immer a) einschließlich der „Erstattung von Leistungen an Arbeitslose gegenüber ausländischen Versicherungsträgern“ und b) ohne das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (AlgW), für das im Haushaltsjahr 2025 insgesamt 1,640 Milliarden Euro ausgegeben wurden (2024: 1,445 Milliarden Euro; 2023: 1,222 Milliarden Euro).
(2) pro registrierten Arbeitslosen in den beiden Rechtskreisen zusammen bzw. pro registrierten Arbeitslosen im Rechtskreis SGB III - hier immer einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge – Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (etwa 43,1 Prozent der Ausgaben für das Arbeitslosengeld) - und ohne das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“. Anmerkung: „rechnerisch“, da nur ein Teil der registrierten Arbeitslosen (etwa 970.000) und eine relativ kleine Zahl nicht registrierter Arbeitsloser (etwa 60.000) Anspruch auf das beitragsfinanzierte „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ (so die amtliche Bezeichnung!) hatten.
Nachrichtlich: Der durchschnittliche Leistungsanspruch („Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“) einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge betrug 2025 2.237,71 Euro (netto: 1.296,31 Euro). (2024: 2.088,61 Euro; netto: 1.226,91 Euro). (Statistik der BA, Arbeitslosengeld – Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2005) Der Betrag (brutto) liegt über dem oben genannten rechnerischen Betrag, da die Zahl der Leistungsberechtigten kleiner ist als die Zahl der im Rechtskreis SGB III registrierten Arbeitslosen.
(3) einschließlich „Erstattung von Leistungen an Arbeitslose gegenüber ausländischen Versicherungsträgern“ (Zweckbestimmung im BA-Haushalt)
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB III siehe hier.