(BIAJ) Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) des Bundesministeriums für Gesundheit wird angekündigt: „Im Jahr 2027 wird zudem einmalig die monatliche Beitragsbemessungsgrenze um rund 300 Euro zusätzlich angehoben.“ (Seite 3 – Stand: 16.04.2026)
Mit Blick auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in 2026 (5.812,50 Euro im Monat) stiege die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG KV/PV) auf 6.112,50 Euro. Arbeitsentgelt über dieser BBG KV/PV bliebe in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin beitragsfrei.
Mit einem Anstieg um 300 Euro bliebe die Beitragsbemessungsgrenze (BBG KV/PV) in 2026 weiterhin unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der allgemeinen Pflichtversicherungsgrenze in Höhe von monatlich 6.450 Euro. Erst ein Anstieg um 637,50 Euro würde zu einer überfälligen Angleichung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung an die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) – wie 2002 - führen. (siehe in BIAJ-Tabelle unten oder PDF hier: Download_BIAJ20260422)
Anmerkung: Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bliebe nach einer überfälligen Angleichung an die Versicherungspflichtgrenze weiterhin weit unter der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. (BBG RV/AV 2026: monatlich 8.450 Euro) n
