(BIAJ) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gab 2021 im Rechtskreis SGB III ("Beitragshaushalt") insgesamt 57,6 Milliarden Euro aus. (2020: 61,0 Milliarden Euro; 2019: 33,2 Milliarden Euro) Diesen Ausgaben standen in 2021 Einnahmen in Höhe von insgesamt 35,8 Milliarden Euro gegenüber. (2020: 33,7 Milliarden Euro; 2019: 35,3 Milliarden Euro) Der Anteil der Beiträge zur Arbeitsförderung („Arbeitslosenversicherung“) an den Einnahmen in 2021: 29,6 Milliarden Euro. (2020: 28,2 Milliarden Euro; 2019: 29,9 Milliarden Euro).
Der negative Finanzierungssaldo (Defizit), der sich aus den Einnahmen und Ausgaben in 2021 ergibt: 21,7 Milliarden Euro. (Finanzierungssaldo 2020: ‑27,3 Milliarden Euro; 2019: +2,1 Milliarden Euro; zur Erinnerung 2009: ‑13,8 Milliarden Euro). Siehe dazu die BIAJ-Abbildung unten bzw. PDF hier: BIAJ20220114, eine Seite DIN A4 quer)

2022 01 14 ba haushalt einnahmen ausgaben finanzierungssaldo 2005 2021

Nachrichtlich:
Der Ausgleich des negativen Finanzierungssaldos 2021 in Höhe von 21,739 Milliarden Euro erfolgt nach gegenwärtigem Stand wie folgt:
a) Entnahme aus Allgemeinen Rücklagen (inkl. Eingliederungsrücklage): 5,968 Milliarden Euro.
b) Bundeszuschuss: 16,935 Milliarden Euro
c) Zuführung zur Insolvenzgeldrücklage: 811 Millionen Euro
d) Zuführung zur Winterbeschäftigungsrücklage: 353 Millionen Euro.
(Anmerkung: 21,739 Milliarden Euro = a + b – c - d)
Der Ausgleich des negativen Finanzierungssaldos 2020 in Höhe von 27,335 Milliarden Euro erfolgte wie folgt:
a) Entnahme aus Allgemeinen Rücklagen (inkl. Eingliederungsrücklage): 19,856 Milliarden Euro
b) Bundesdarlehen: 6,913 Milliarden Euro (1)
c) Entnahme aus der Insolvenzgeldrücklage: 638 Millionen Euro
d) Zuführung zur Winterbeschäftigungsrücklage: 72 Millionen Euro.
(Anmerkung: 27,335 Milliarden Euro = a + b + c - d)
Quelle: Business Warehouse der BA; Datenstand 12.02.2022
(1) Das Bundesdarlehen in 2020 wurde gemäß Haushaltsgesetz 2021 am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen. (§ 12 Absatz 1 Satz 3: "Das der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, soweit die Bundesagentur für Arbeit es nicht am Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann.")