(BIAJ) Von Januar bis August 2023 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ 17,491 Milliarden Euro ausgegeben, 2,659 Milliarden Euro (17,9 Prozent) mehr als die 14,832 Milliarden Euro, die im entsprechenden Vorjahreszeitraum (Januar bis August 2022) für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeben wurden. (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde für die ersten acht Monate 2023 ein durchschnittlicher Bestand von 5,502 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 400.000 mehr (7,8 Prozent) mehr als die durchschnittlich 5,102 Millionen RLB von Januar bis August 2022. (2)
Die 12-Monatssumme der Ausgaben für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, die im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 22,276 Milliarden Euro betrug, stieg mit den „Bürgergeld-Ausgaben“ in den ersten acht Monaten 2023 auf 24,935 Milliarden Euro in den 12 Monaten von September2022 bis August 2023 (3), 3,574 Milliarden (16,7 Prozent) mehr als ein Jahr zuvor von September 2021 bis August 2022 (21,361 Milliarden Euro). Die Ausgaben in den 12 Monaten von September 2022 bis August 2023 überstiegen das im Bundeshaushalt 2023 veranschlagte Soll in Höhe von 23,760 Milliarden Euro um 1,175 Milliarden Euro (siehe BIAJ-Abbildung unten) und das im Regierungsentwurf des Bundeshaushalt 2024 veranschlagte Soll von 24,300 Milliarden Euro um 635 Millionen Euro.
Gemessen an den durchschnittlich 5,467 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von September 2022 bis August 2023 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. „Bürgergeld“ monatlich durchschnittlich 380,07 Euro pro RLB ausgegeben. (4) Ein Jahr zuvor, von September 2021 bis August 2022 wurden für die durchschnittlich 5,086 Millionen RLB durchschnittlich 350,00 Euro pro Monat ausgegeben. (5)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung 2023: „Bürgergeld“; 2022: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“). Siehe dazu auch Fußnoten 3 und 5.
(2) RLB-Bestand berechnet aus den berichteten Monatsbeständen. Bei Interpretation der nominalen (nicht preisbereinigten) Mehrausgaben im Vorjahresvergleich der Ausgaben in den ersten acht Monaten ist u.a. wegen diverser gesetzlicher und sonstiger Änderungen (SGB II, Wohngeld- bzw. Wohngeld-Plus-Gesetz, Erhöhung der PAT-Pauschalen usw.) Vorsicht geboten.
(3) Anmerkung: Die 12-Monatssumme war bis Juni 2023 auf 25,049 Milliarden Euro gestiegen. Das Sinken im Folgemonat Juli 2023 auf 24,753 Milliarden Euro (August 2022 bis Juli 2023) resultiert aus den Einmalzahlungen im Juli 2022, die im Juli 2023 nicht mehr in die 12 Monatssumme von August 2022 bis Juli 2023 eingingen.
(4) Einschließlich der Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(5) Genannte Ausgaben des Bundes immer einschließlich von Einmalzahlungen und Sofortzuschlag. (§§ 70, 72 und 73 SGB II)