(BIAJ) Von Januar bis April 2024 wurden vom Bund für das „Bürgergeld“ insgesamt 10,180 Milliarden Euro ausgegeben (1), 1,347 Milliarden Euro (15,2 Prozent) mehr als die 8,833 Milliarden Euro im entsprechenden Vorjahreszeitraum (Januar bis April 2023). (Anmerkung: Regelbedarf Alleinstehende* 2024: 563 Euro – nominal 12,2 Prozent höher als die 502 Euro in 2023) (1) Von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde von Januar bis April 2024 ein durchschnittlicher Bestand von 5,542 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) berichtet (vorläufig), 48.000 (0,9 Prozent) mehr als die 5,494 Millionen RLB im entsprechenden Vorjahreszeitraum. (2)
In den 12 Monaten von Mai 2023 bis April 2024 wurden vom Bund insgesamt 27,155 Milliarden Euro für das „Bürgergeld“ ausgegeben – 2,910 Milliarden Euro (12,0 Prozent) mehr als die 24,245 Milliarden Euro ein Jahr zuvor (Mai 2022 bis April 2023). Im Bundeshaushalt 2024 sind für das „Bürgergeld“ insgesamt 26,500 Milliarden Euro veranschlagt, 655 Millionen Euro weniger als in den bisher letzten 12 Monaten (Mai 2023 bis April 2024) ausgegeben wurden.
Gemessen an den durchschnittlich 5,501 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Mai 2023 bis April 2024 für „Bürgergeld“ (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) monatlich durchschnittlich 411,34 Euro pro RLB ausgegeben. (1) Ein Jahr zuvor, von Mai 2022 bis April 2023 wurden für die durchschnittlich 5,380 Millionen RLB durchschnittlich 375,52 Euro pro Monat ausgegeben.
Zur Entwicklung der Ausgaben für das Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Bürgergeld (SGB II – Hartz IV) seit 2010 siehe die BIAJ-Abbildung unten oder die PDF hier: Download_BIAJ20240524 (eine Seite).
* und Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigen Partnern (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II)
(1) Ausgaben, die bei Haushaltstelle 1101/681 12 (Zweckbestimmung seit 2023: „Bürgergeld“; vor 2023: „Arbeitslosengeld II“) gebucht wurden - einschließlich der bei dieser Haushaltsstelle gebuchten Ausgaben im Rahmen des sogenannten Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) für die anteilige Finanzierung der Maßnahmen gemäß § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“).
(2) wg. Rundung auf 1.000 können Rundungsdifferenzen auftreten