(BIAJ) Ein unkommentierter Blick auf den nominalen Anstieg von Mindestlohn und Regelsatz (SGB II – Hartz IV - Bürgergeld - Grundsicherung) von 2015 (Einführung des Mindestlohns) bis 2026 und 2027. Siehe die BIAJ-Tabelle unten und/oder hier: Download_BIAJ20260113 - eine PDF-Seite).
In den ersten sechs Jahren nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, vom 01.01.2015 bis 01.01.2021, stiegen sowohl der Mindestlohn als auch der Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) um nominal 11,8 Prozent. (Spalten 2 und 5)
Nach dem 01.01.2021 stieg der Regelsatz dann deutlich langsamer als der Mindestlohn. In den fünf Jahren bis zum 01.01.2026 stieg der Mindestlohn um nominal 46,3 Prozent (7,9 Prozent/Jahr), der Regelsatz um nominal 26,2 Prozent (4,8 Prozent/Jahr). (Spalte 3 und 6)
Im Gesamtzeitraum 2015 bis 2026 stieg der Mindestlohn um nominal 63,5 Prozent (4,6 Prozent/Jahr), von 8,50 Euro/Stunde auf 13,90 Euro/Stunde, der Regelsatz um nominal 41,1 Prozent (3,2 Prozent/Jahr) von 399 Euro/Monat auf 563 Euro/Monat. (Spalte 1, 2, 4 und 5) Bei einem nominalen Anstieg wie der Mindestlohn – d.h. wie in den ersten sechs Jahren nach Einführung des Mindestlohns – würde der Regelsatz im laufenden Jahr 652 Euro/Monat betragen und nicht im dritten Jahr in Folge (2024 bis 2026) unverändert (real gekürzt) 563 Euro/Monat. Und im kommenden Jahr (2027) müsste der Regelbedarf, bei einem Anstieg wie der Mindestlohn seit 2015 (Spalten 1, 2), dann auf 685 Euro/Monat steigen. (Spalte 4 unten)
Warnung: Eine Rückkehr zur Fortschreibung (allein) auf Basis des (unveränderten) sog. „Mischindex“ („Basisfortschreibung“) könnte zu einem nominalen Anstieg des monatlichen Regelsatzes auf lediglich etwa 570 bis 575 Euro (Fortschreibung auf Basis des Regelsatz 2022) in 2027 führen. n
