(BIAJ) Ein unkommentierter Blick auf den nominalen Anstieg von Mindestlohn und Regelsatz (SGB II – Hartz IV - Bürgergeld - Grundsicherung) von 2015 (Einführung des Mindestlohns) bis 2026 und 2027. Siehe die BIAJ-Tabelle unten und/oder hier: Download_BIAJ20260113 - eine PDF-Seite).

In den ersten sechs Jahren nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, vom 01.01.2015 bis 01.01.2021, stiegen sowohl der Mindestlohn als auch der Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) um nominal 11,8 Prozent. (Spalten 2 und 5)

Nach dem 01.01.2021 stieg der Regelsatz dann deutlich langsamer als der Mindestlohn. In den fünf Jahren bis zum 01.01.2026 stieg der Mindestlohn um nominal 46,3 Prozent (7,9 Prozent/Jahr), der Regelsatz um nominal 26,2 Prozent (4,8 Prozent/Jahr). (Spalte 3 und 6)

Im Gesamtzeitraum 2015 bis 2026 stieg der Mindestlohn um nominal 63,5 Prozent (4,6 Prozent/Jahr), von 8,50 Euro/Stunde auf 13,90 Euro/Stunde, der Regelsatz um nominal 41,1 Prozent (3,2 Prozent/Jahr) von 399 Euro/Monat auf 563 Euro/Monat. (Spalte 1, 2, 4 und 5) Bei einem nominalen Anstieg wie der Mindestlohn – d.h. wie in den ersten sechs Jahren nach Einführung des Mindestlohns – würde der Regelsatz im laufenden Jahr 652 Euro/Monat betragen und nicht im dritten Jahr in Folge (2024 bis 2026) unverändert (real gekürzt) 563 Euro/Monat. Und im kommenden Jahr (2027) müsste der Regelbedarf, bei einem Anstieg wie der Mindestlohn seit 2015 (Spalten 1, 2), dann auf 685 Euro/Monat steigen. (Spalte 4 unten)

Warnung: Eine Rückkehr zur Fortschreibung (allein) auf Basis des (unveränderten) sog. „Mischindex“ („Basisfortschrei­bung“) könnte zu einem nominalen Anstieg des monatlichen Regelsatzes auf lediglich etwa 570 bis 575 Euro (Fortschrei­bung auf Basis des Regelsatz 2022) in 2027 führen. n

 2026 01 13 mindestlohn und regelsatz rbs1 sgb2 2015 bis 2026 2027