(BIAJ) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gab in den vergangenen 12 Monaten bis einschließlich November 2020 im Rechtkreis SGB III insgesamt 58,426 Milliarden Euro aus, davon 55,605 Milliarden Euro von Januar bis November 2020. Diesen Ausgaben standen in den 12 Monaten von Dezember 2019 bis November 2020 Einnahmen in Höhe von insgesamt 33,755 Milliarden Euro gegenüber, davon 30,737 Milliarden Euro von Januar bis November 2020. Der Anteil der Beiträge zu Arbeitsförderung („Arbeitslosenversicherung“) an diesen Einnahmen: insgesamt 28,363 Milliarden Euro, darunter 25,823 Milliarden Euro von Januar bis November 2020 (jeweils 84,0 Prozent der Einnahmen).
Der negative Finanzierungssaldo, der sich aus den genannten Einnahmen und Ausgaben ergibt: 24,671 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Dezember 2019 bis November 2020 bzw. 24,867 Milliarden Euro von Januar bis November 2020. Im BA-Haushalt 2020 war in „Vor-Corona-Zeiten“ veranschlagt worden: Ausgaben in Höhe von 36,573 Milliarden Euro, Einnahmen in Höhe von 35,231 Milliarden Euro, Finanzierungssaldo -1,342 Milliarden Euro. (Erinnerung: Finanzierungssaldo 2009: -13,804 Milliarden Euro; siehe BIAJ-Abbildung unten bzw. PDF hier: BIAJ20201215, eine Seite DIN A4 quer)
Nach Abschluss des laufenden Haushaltsjahres 2020 wird der negative Finanzierungssaldo größer sein als die in den Haushaltsjahren nach 2010 (mit Ausnahme des Haushaltsjahres 2013) bis Ende 2019 auf 25,82 Milliarden Euro gewachsene allgemeine Rücklage.
Da ein erheblicher Teil der allgemeinen Rücklage langfristig angelegt ist, wurde im zweiten Nachtrag zum Bundeshaushalt 2020 ein „Überjähriges Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit“ in Höhe von 9,3 Milliarden Euro bereitgestellt. „Das der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, soweit die Bundesagentur für Arbeit es nicht am Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann.“ (§ 12 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2021)
BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB III, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld usw.: hier.