(BIAJ) In den 12 Monaten von Mai 2020 bis April 2021 wurden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) insgesamt 31,9 Milliarden Euro für „Leistungen bei konjunktureller Kurzarbeit“ ausgegeben – davon 18,3 Milliarden Euro für das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ (Kug) und 13,6 Milliarden Euro für die am 25. März 2020 rückwirkend zum 01. März 2020 eingeführte Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung (Kug und Saison-Kug), die vom Arbeitgeber allein zu tragen sind. (siehe dazu die BIAJ-Abbildung)

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Von Januar bis April 2021 wurden für "Leistungen bei konjunktureller Kurzarbeit" (einschließlich der SV-Erstattungen Kug und Saison-Kug) insgesamt 10,292 Milliarden Euro ausgegeben, darunter 6,108 Milliarden Euro für "konjunkturelles Kurzarbeitergeld" (Kug). Das heißt: In den ersten vier Monaten 2021 (etwa 32,9 Prozent der 365 Kalendertage) wurde bereits über 4,2 Milliarden Euro mehr für „Leistungen bei konjunktureller Kurzarbeit“ ausgegeben als die im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für das gesamte Haushaltsjahr veranschlagten 6,050 Milliarden Euro.

Der negative Finanzierungssaldo im BA-Haushalt 2021, mit insgesamt etwa 9,65 Milliarden Euro* veranschlagt, betrug Ende April bereits 13,08 Milliarden Euro. Für den Ausgleich des im BA-Haushalt 2021 erwarteten Finanzierungssaldos sind neben Entnahmen aus den Rücklagen auch ein Bundeszuschuss nach § 12 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2021 in Höhe von 3,346 Milliarde Euro veranschlagt. (Bundeshaushalt 2021: Haushaltsstelle 1101/636 22 Soll 3,350 Milliarden Euro) § 12 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2021 lässt auch den erwarteten wesentlich höheren Bundeszuschuss („Erlass des Darlehens … und die Umwandlung in einen Zuschuss“) zu. Von Januar bis März 2021 erhielt die Bundesagentur für Arbeit unterjährige Liquiditätshilfen in Höhe von 8,924 Milliarden Euro (BMF, Monatsbericht April 2021). (BIAJ, 11. Mai 2021)
* nicht „nur“ 6,45 Milliarden Euro, wie in beiden vorangegangenen BIAJ-Kurzinformationen zum Kurzarbeitergeld berichtet.
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB IIIhier_sgb3 (SGB II: hier_sgb2)