Absolute und relative Lücke zwischen Regelbedarf (Hartz IV) und Armutsgefährdungsschwelle 2006-2021
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(BIAJ) Die absolute und relative rechnerische Lücke zwischen Regelbedarf (Hartz IV) (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) und Armutsgefährdungsschwelle ist auch 2021 gewachsen. (siehe BIAJ-Abbildung im PDF-Download und unten) In den BIAJ-Materialien vom 29. Juni 2022 ist dargestellt, wie sich die absolute und relative Lücke zwischen Regelbedarf in der "Regelbedarfsstufe 1" und Armutsgefährdungsschwelle von 2006 bis 2021 entwickelt hat. Ein Fazit: Allein bei einem unveränderten relativen Abstand des Regelbedarfs von der Armutsgefährdungsschwelle auf dem Niveau des Jahres 2006 hätte der Regelbedarf in der „Regelbedarfsstufe 1“ bis 2021 rechnerisch auf 531 Euro statt lediglich auf 446 Euro steigen müssen. Die wachsende absolute und relative Lücke zwischen Regelbedarf und Armutsgefährdungsschwelle fördert die Armut (bzw. amtlich, die Armutsgefährdung).*
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 29. Juni 2022 finden Sie hier: Download_BIAJ20220629 (PDF: eine Seite - mit Korrektur vom 11.11.2022 zur Anmerkung über die "Regelleistung" in 2006: erst ab 01.07.2006 bundeseinheitlich 345 Euro)
* siehe dazu auch die BIAJ-Materialien „Armutsgefährdungsquoten im Ländervergleich von 2005 bis zu den Erstergebnissen 2021“ vom 21. Juni 2022 (hier)
Hinweis: Am 24.10.2023 wurden zwei aktualisierte BIAJ-Abbildungen unten angefügt.
Der Regelsatz wird nach 449 Euro in 2022 und 502 Euro in 2023 auf 563 Euro in 2024 steigen. In 2022 lag der Regelsatz nominal 30,1 Prozent, in 2023 liegt der Regelsatz nominal 45,5 Prozent und in 2024 dann nominal 63,2 Prozent über dem Regelsatz in Höhe von 345 Euro in 2006. Die Armutsgefährdungsschwelle (Einpersonenhaushalte) lag (bereits) in 2022 nominal 59,4 Prozent über der Armutsgefährdungsschwelle in 2006 (Erstergebnis; Ergebnisse für 2023 und 2024 liegen nch nicht vor). Bremen, 24.10.2023
Kinder und Jugendliche: Armutsgefährdungs- und SGB-II-Quoten – Ländervergleich 2008 bis 2021
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(BIAJ) In 2021 galten 20,8 Prozent der Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland als arm bzw. armutsgefährdet (Mikrozensus 2021: „Erstergebnisse“), insgesamt etwa 2,859 Millionen Kinder und Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren. (BIAJ-Tabelle 1 und 3) In den Ländern reichte die Armutsgefährdungsquote in dieser Altersgruppe in 2021 von 13,4 Prozent in Bayern bis 41,1 Prozent im Land Bremen.
Im Vergleich dazu lebten 2021 „lediglich“ 13,3 Prozent der Kinder und Jugendlichen in Haushalten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II (Hartz IV) erhielten, insgesamt 1,832 Millionen Kinder und Jugendliche. (BIAJ-Tabelle 2 und 4) In den Ländern reichte diese SGB II-Quote in 2021 von 6,3 Prozent in Bayern bis 31,0 Prozent im Land Bremen (seit 2017 Rang 1 in diesem Negativ-Ranking).
Siehe dazu und zur Entwicklung in den Jahren von 2008 bis 2021 die BIAJ-Materialien vom 23. Juni 2022: Download_BIAJ20220623 (PDF: 5 Seiten mit sieben Tabellen)
Anmerkung: Die in den Zeitreihen genannten „Endergebnisse“ 2020 weichen z.T. von den in den BIAJ-Materialien vom 12. Januar 2022 genannten „Erstergebnissen“ (hier) ab. ("Erstergebnis 2020" Bundesrepublik Deutschland 20,2 Prozent; "Endergebnis" 2020: 20,4 Prozent)
Armutsgefährdungsquoten im Ländervergleich von 2005 bis zu den Erstergebnissen 2021
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(BIAJ) Eine unkommentierte BIAJ-Tabelle und zwei BIAJ-Abbildungen zur Entwicklung der Armutsgefährdungsquoten im Bund und in den Ländern von 2005 bis zu den Erstergebnissen 2021 (IT.NRW) - mit der Bitte um Beachtung des Kleingedruckten unter der Tabelle und den Abbildungen: Download_BIAJ20220621 (PDF: zwei Seiten) und unten.
Weiterlesen: Armutsgefährdungsquoten im Ländervergleich von 2005 bis zu den Erstergebnissen 2021
Arbeitslosengeld-II- und Sozialgeld-Ausgaben 2015 bis Mai 2022 und Bundeshaushalt 2022
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(BIAJ) Von Januar bis Mai 2022 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld insgesamt 8,507 Milliarden Euro ausgegeben, 1,248 Milliarden Euro (12,8 Prozent) weniger als im entsprechenden Vorjahrszeitraum. Allein im Monat Mai 2022 wurden vom Bund für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld etwa 617 Millionen Euro (27,3 Prozent) weniger ausgegeben als im Mai des Vorjahres (2021). Hauptgrund: Im Mai 2022 erfolgte, anders als im Mai 2021, keine Einmalzahlung. (1) Die 12-Monatssumme der Ausgaben des Bundes für Arbeitslosengeld II und Sozailgeld sank von 21,748 Milliarden Euro im Haushaltsjahr 2021 auf 20,500 Milliarden Euro in den 12 Monaten von Juni 2021 bis Mai 2022. (siehe BIAJ-Abbildung unten) In 2022 soll eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro „für den Monat Juli“ (und nicht „für die Monate Januar bis Juni und August bis Dezember“!) erfolgen. (2)
Im vom Bundeshaushalt 2022 sind nach der Bereinigungssitzung am 19./20.05.2022 21,085 Milliarden Euro für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld veranschlagt (3), 100 Millionen Euro mehr als vor der „Bereinigung“ und 1,315 Milliarden Euro weniger als im 1. Regierungsentwurf der alten Bundesregierung. (4)
Gemessen an den durchschnittlich 5,065 Millionen Regelleistungsberechtigten (RLB) wurden vom Bund in den 12 Monaten von Juni 2021 bis Mai 2022 für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld monatlich durchschnittlich 337,26 Euro pro RLB ausgegeben. (2) Ein Jahr zuvor, von Juni 2020 bis Mai 2021, wurden für die durchschnittlich 5,426 Millionen RLB durchschnittlich 332,69 Euro pro Monat ausgegeben. Bis Ende 2021 stiegen diese monatlichen Ausgaben pro RLB auf 345,01 Euro bei durchschnittlich 5,253 Millionen RLB im Jahr 2021. (2020: 317,17 Euro bei durchschnittlich 5,428 Millionen RLB) Der relativ deutliche nominale Anstieg in 2021 resultierte u.a. aus der „Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (§ 70 SGB II). (1) (2)
(1) „Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“ (§ 70 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10. März 2021)
(2) „Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“: § 73 SGB II - „Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“) Die Auszahlung sollte gemäß § 42 SGB II Ende Juni 2022 erfolgen.
(3) Der Bundeshaushalt 2022 wurde am 03.06.2022 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat stimmte dem vom Bundestag beschlossenen Bundehaushalt 2022 am 10. Juni 2022 zu. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt (bis Redaktionsschluss am 21.06.2022 noch nicht erfolgt) tritt das Haushaltsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
(4) siehe dazu u.a.a. die BIAJ-Materialien „Arbeitslosengeld-II- und Sozialgeld-Ausgaben 2015 bis Februar 2022 und Bundeshaushalt 2022“ vom 22. März 2022 hier.
BAMF-Asylentscheidungen und Asylanträge 2014 bis Mai 2022
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(BIAJ) Von Januar bis Mai 2022 wurden insgesamt 81.784 Asylanträge gestellt, darunter 71.122 Erstanträge – 24.055 (51,1 Prozent) mehr Erstanträge als von Januar bis Mai 2021. 10.585 (14,9 Prozent) der 71.122 gestellten Asylerstanträge von Januar bis Mai 2022 waren Anträge von (für) in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindern (geborene Kinder) im Alter von unter einem Jahr. (Januar bis Mai 2021: 10.480 bzw. 22,3 Prozent der Asylerstanträge)
Entschieden wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von Januar bis Mai 2022 insgesamt 89.422 Asylanträge, darunter 75.915 Erstanträge. 50,9 Prozent (45.495) der 89.422 Entscheidungen von Januar bis Mai 2022 waren „positive Entscheidungen“, darunter lediglich 17.592 Anerkennungen der Rechtsstellung als Flüchtling gemäß Artikel 16a Grundgesetz (GG) und § 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG). In den letzten 12 Monaten, von Juni 2021 bis Mai 2022, wurden vom BAMF 169.305 Asylanträge entschieden, darunter 139.628 Erstanträge. Von den 169.305 Entscheidungen in den 12 Monaten von Juni 2021 bis Mai 2022 waren 48,8 Prozent (82.562) „positive Entscheidungen“, darunter lediglich 37.897 Anerkennungen der Rechtsstellung als Flüchtling.
Die Zahl der anhängigen Verfahren („noch nicht vom Bundesamt entschieden“) betrug Ende Mai 2022 insgesamt 110.336, 49.911 (82,6 Prozent) mehr als Ende Mai 2021.
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 13. Juni 2022 mit zwei Tabellen und drei Abbildungen zur Entwicklung (u.a. der "Gesamtschutzquote" und der "Anerkennungsquote") seit 2014: Download_BIAJ20220613 (PDF: fünf Seiten)
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Migration, Flüchtlinge, Asyl: hier