Konjunkturelles Kurzarbeitergeld: Ausgaben 2018 bis Mai 2022
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(BIAJ) Von Juni 2021 bis Mai 2022 wurden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für „Leistungen bei konjunktureller Kurzarbeit“ insgesamt 10,175 Milliarden Euro ausgegeben, davon 6,284 Milliarden Euro für das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ (Kug) und 3,891 Milliarden Euro für die „SV-Erstattungen Kug und Saison-Kug“. (1)
Im Vergleich zum bisherigen 12-Monats-Maximum – 31,907 Milliarden Euro von Mai 2020 bis April 2021, davon 18,340 Milliarden Euro für das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ (Kug) und 13,567 Milliarden Euro für die „SV-Erstattungen Kug und Saison-Kug“ – sind die Ausgaben (12-Monatssumme) für „Leistungen bei konjunktureller Kurzarbeit“ im Verlauf der letzten 13 Monate um 21,733 Milliarden Euro gesunken. (siehe dazu die BIAJ-Abbildung)
Im von der Bundesregierung genehmigten und vom Verwaltungsrat der BA am 21. Dezember 2021 erneut festgestellten BA-Haushalt 2022 sind für „Leistungen bei konjunktureller Kurzarbeit“ insgesamt 2,260 Milliarden Euro veranschlagt, davon 1,482 Milliarden Euro für das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ und 778 Millionen Euro für die „SV-Erstattungen Kug und Saison-Kug“. Im vom Verwaltungsrat am 12.11.2021 festgestellten BA-Haushalt (vor Verlängerung der „Sonderregelungen für die Kurzarbeit“; siehe Anmerkung unten) waren für diese Leistungen insgesamt „lediglich“ 1,710 Milliarden Euro veranschlagt.
Anmerkung: „Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung und dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.“ (BA-Presseinfo Nr. 44 vom 16.12.2021) „Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. (BA-Presseinfo Nr. 14 vom 29. März 2022)
(1) Hier und im Folgenden können kleinere Rundungsdifferenzen auftreten.
Weitere BIAJ-Informationen zum Thema Finanzierung SGB III: hier_sgb3 (SGB II: hier_sgb2)
Ausgaben der Jobcenter gE für „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) – Januar 2019 bis Mai 2022
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(BIAJ) Von den Jobcentern gE („gemeinsame Einrichtungen“ von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen) wurden für das zum 1. Januar 2019 in das SGB II neu eingefügte Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) im Haushaltsjahr 2021 insgesamt 734,2 Millionen Euro ausgegeben - 551,7 Millionen Euro (75,1 Prozent) aus den Bundesmitteln, die den Jobcentern für die Finanzierung für „Leistungen zur Eingliederung“ (SGB II) zugeteilt wurden, und 182,5 Millionen Euro (24,9 Prozent) aus dem sog. Passiv-Aktiv-Transfer (PAT).
Bevölkerung im Alter von 0 bis 25 Jahren in Bremen und Bremerhaven (2001 bis 2021)
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(BIAJ) Neun unkommentierte BIAJ-Datenblätter (Seiten 2 bis 10) mit kurzer Lesehilfe (Seite 1) zeigen, wie sich die Bevölkerung (der fortgeschriebene Bevölkerungsstand) im Alter von 0 bis 25 Jahren im Land Bremen (Seite 2 bis 4), in der Stadt Bremen (Seite 5 bis 7) und in der Stadt Bremerhaven (Seite 8 bis 10) in den Jahren 2001 bis 2021 (jeweils Jahresende) entwickelt hat. Differenziert nach Altersjahren (0 bis einschließlich 25 Jahre) und Geschlecht.
Die BIAJ-Materialien vom 08. Juni 2022 zur Bevölkerung im Alter von 0 bis 25 Jahren in Bremen (Land und Stadt) und Bremerhaven (31.12.2001 bis 31.12.2021) finden Sie hier: Download_BIAJ20220608 (PDF: 10 Seiten)
Jobcenter gE: "SGB-II-Eingliederungsleistungen" und Umschichtungen 2021, "Verwaltungskosten" 2018 bis 2021
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(BIAJ) Wieviel Bundesmittel wurden den einzelnen Jobcentern gE ("gemeinsame Einrichtungen") für "Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II" (Hartz IV) und für den Bundesanteil an den "Gesamtverwaltungskosten" in 2021 vom Bund zugewiesen (zugeteilt) und wieviel wurde dafür im Haushaltsjahr 2021 ausgegeben, umgeschichtet oder nicht ausgegeben? (BIAJ-Tabelle 1) Und wie haben sich die "Gesamtverwaltungskosten" gemäß Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) in den Haushaltsjahren 2018 bis 2021 nominal entwickelt, insgesamt und pro ELB ("erwerbsfähige Leistungsberechtigte")? (BIAJ-Tabelle 2)
Zum Großstadt-Vergleich (Seite 4 und 15) und zum Vergleich aller 302 Jobcenter gE (BIAJ-Tabelle 1, Seite 4 bis 14 und BIAJ-Tabelle 2, Seite 15 bis 25 im Download) mit einem kurzen einleitenden Text (Seite 1 bis 3) siehe die BIAJ-Materialien vom 04. Juni 2022: Download_BIAJ20220604 (PDF: 3 Text- und 22 Tabellenseiten)
Hartz IV: Anerkannte Bedarfe und Zahlungsansprüche im Bund und in den 15 Großstädten – 12/2018 - 12/2021
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(BIAJ) Im Dezember 2021 betrug der gemäß SGB II (Hartz IV) durchschnittlich anerkannte Bedarf für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft 1.226,50 Euro pro Bedarfsgemeinschaft (624,10 Euro pro Person in diesen Bedarfsgemeinschaften). In den 15 Großstädten (incl. Region Hannover) reichte der durchschnittlich anerkannte Bedarf pro Bedarfsgemeinschaft von 1.069,00 Euro in Leipzig (L) bis 1.431,80 Euro in München (M). (Abschnitt A und B in den BIAJ-Tabellen 4 und 7, Seite 7 und 10)
Die SGB-II-Zahlungsansprüche zur "Sicherung des Lebensunterhalts" liegen erheblich unter dem anerkannten Bedarf. Nach Anrechnung von „zu berücksichtigendem Einkommen“, „vorrangigen Leistungen“ und „zu berücksichtigendem Vermögen“ und Kürzung durch Sanktionen von durchschnittlich 347,70 Euro verblieb im Dezember 2021 ein durchschnittlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 878,80 Euro pro Bedarfsgemeinschaft (447,20 Euro pro Person). In den 15 Großstädten (incl. Region Hannover) reichte der durchschnittliche Zahlungsanspruch pro Bedarfsgemeinschaft von 772,60 Euro in Leipzig (darunter 350,70 Euro für die Kosten der Unterkunft) bis 1.021,30 Euro in München (darunter 600,90 Euro für die Kosten der Unterkunft) (Abschnitt A und B in den BIAJ-Tabellen 4, 6 und 7, Seite 7, 9 und 10)
Die gesamten BIAJ-Materialien vom 01. Juni 2022 finden sie hier: Download_BIAJ20220601 (PDF: drei Text- und neun Tabellenseiten)